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| Informationen zu den Pflegestufen nach SGB XI |
| 1.
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Die Hilfen müssen täglich min- destens 90 Minuten
betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten
entfallen. Pflegegeld: 225,00 € Sachleistung: 440,00 € |
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| 2.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Die Hilfen müssen täglich min- destens drei
Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
zwei Stunden entfallen. Pflegegeld: 430,00 € Sachleistung: 1040,00 € |
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| 3.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei
der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. |
Die Hilfen müssen täglich min- destens fünf
Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
vier Stunden entfallen. Pflegegeld: 685,00 € Sachleistung: 1510,00 € |
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