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Informationen zu den Pflegestufen nach SGB XI
 

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I
(erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  Die Hilfen müssen täglich min- destens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegegeld:     225,00 €
Sachleistung: 440,00 € 
         
  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II
(Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  Die Hilfen müssen täglich min- destens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegegeld:      430,00 €
Sachleistung: 1040,00 € 
 
         
  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
  Die Hilfen müssen täglich min- destens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Pflegegeld:      685,00 €
Sachleistung: 1510,00 €